Viele Arbeitgeber entscheiden sich dazu, ihren Mitarbeitern in wichtigen Positionen einen Firmenwagen zur Verfügung zu stellen, um die Außendarstellung des Unternehmens und seiner Arbeitskräfte entsprechend mitzugestalten. Doch wie funktioniert das genau? Und was genau hat sich seit dem 01.01.2019 geändert? Fährt der Arbeitnehmer das Fahrzeug etwa kostenfrei und bezahlt lediglich die Spritkosten, oder wie läuft das im Einzelnen ab?
Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens gestattet, so entsteht hierbei ein sogenannter geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil beschreibt die Vorzüge, die der Dienstwagen mit sich bringt. Selbstverständlich ist ein Job attraktiver, wenn man bei gleichem Bruttogehalt zusätzlich einen Firmenwagen erhält. Dieser geldwerte Vorteil muss mit dem Regelsteuersatz versteuert werden, so fordert es der Gesetzgeber. Doch wie bemisst sich dieser geldwerte Vorteil überhaupt genau und was hat sich jetzt geändert?
An dieser Stelle kommt die sogenannte 1%-Regelung zum Zug. Diese sieht vor, dass zunächst monatlich 1% des Bruttolistenpreis des Dienstwagens versteuert werden muss. Hinzu kommt eine Kilometerpauschale für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz des Arbeitnehmers. Hierbei wird zur Berechnung neben dem Bruttolistenpreis auch die einfache Strecke, die täglich zur Arbeit absolviert wird, herangezogen. Um das ganze etwas verdeutlichen zu können, rechnen wir das ganze einmal an einem konkreten Zahlenbeispiel durch:
In unserem Beispiel wird ein Fahrzeug als Dienstwagen zur Verfügung gestellt, das einen Bruttolistenpreis von 29.300,00 EUR hat. Die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung des Arbeitnehmers beträgt 21 km.
Berechnung | Betrag |
Bruttolistenpreis des Fahrzeugs | 29.300,00 € |
Bemessungsgrundlade | 29.300,00 € |
davon 1% pro Monat | 293,00 € |
+ 0,03% der Bemessungsgrundlade |
184,59 € |
= geldwerter Vorteil | 447,59 € |
Dieser geldwerte Vorteil wird bei der nächsten Lohnabrechnung des Arbeitnehmers mit versteuert und senkt somit das Nettoeinkommen, da sein Bruttolohn konstant geblieben ist.
Und jetzt kommts:
Sonderregelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge
Ab dem 01.01.2019 sind Fahrzeuge mit elektrifiziertem Antriebsstrang in dieser Regel begünstigt. Sie sind zwar nicht komplett ausgenommen, allerdings wird bei diesen Fahrzeugen nur die Hälfte des Listenpreises zur Berechnung des geldwerten Vorteils herangezogen.
Berechnung | Betrag |
Bruttolistenpreis des Fahrzeugs | 29.300,00 € |
Bemessungsgrundlade | 14.650,00 € |
davon 1% pro Monat | 146,50 € |
+ 0,03% der Bemessungsgrundlade |
92,30 € |
= geldwerter Vorteil |
238,30 € |
Zur Verdeutlichung noch eine Darstellung zu den jährlichen Kosten im Vergleich:
Steuersatz | Fahrzeug mit konventionellem Antrieb | Elektr-/Hybrid-Fahrzeuge | Jährl. Ersparnis |
20% | 447,59 € * 12 * 20% = 1074,22 € | 238,30 € * 12 * 20% = 571,92 € | 502,30 € |
25% | 447,59 € * 12 * 25% = 1342,77 € | 238,30 € * 12 * 20% = 714,90 € | 627,87 € |
30% | 447,59 € * 12 * 30% = 1611,32 € | 238,30 € * 12 * 20% = 857,88 € | 753,44 € |
35% | 447,59 € * 12 * 35% = 1879,88 € | 238,30 € * 12 * 20% = 1000,86 € | 879,02 € |
In unserem Beispiel spart der Arbeitnehmer bei einem elektrifizierten Fahrzeug über 45% der Steuerlast gegenüber einem Fahrzeug mit herkömmlichem Antrieb.
Und das Gute für alle smarten Chefs da draußen: auch der Chef spart sich etwa die Hälfte der Steuern, die er als Arbeitgeber zu bezahlen hat.
Diese Steuervorteile sind für Elektrofahrzeuge und Plug-In-Hybridfahrzeuge gültig, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft wurden.
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PS: Der Renault ZOE gehört zu den förderfähigen Elektrofahrzeugen! Das heißt, Ihr profitiert zusätzlich zu der Steuervergünstigung noch von der staatlichen „Umweltprämie“.